Bürgermeister muss Beschlüsse ausführen
§ 38 Abs. 3 KV M-V:
„Im eigenen Wirkungskreis bereitet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister
die Beschlüsse der Gemeindevertretung und des Hauptausschusses vor und führt sie aus.“
§ 22 Abs. 2 KV M-V:
„Die Gemeindevertretung überwacht die Durchführung ihrer Entscheidungen
und sorgt für die Einhaltung der Gesetze in der Gemeinde.“
Fazit: Die Stadtvertretung entscheidet, der Bürgermeister führt aus,
und die Stadtvertretung überwacht die Durchführung.
Eine Nichtausführung oder veränderte Ausführung eines gültigen Beschlusses verstößt gegen die Kommunalverfassung.
Eine öffentliche amtliche Urkunde mit Siegel ist kaum geeignet, den Bürgern eine frühestmögliche Information mitzuteilen –
zumal, wenn diese Fläche gar kein Gegenstand des ursprünglichen Beschlusses war.
Egal worum es geht: Der Bürgermeister hat weder frühestmögliche, noch spätestmögliche oder pünktliche ergänzende Informationen
in ein laufendes Bauleitverfahren „hineinzupublizieren“, wenn diese nicht der ursprünglichen Beschlusslage entsprechen!